FAQ - Häufig gestellte Fragen zum BAföG

Bitte beachten Sie, dass die zum WS 2010/11 in Kraft tretenden Regelungen hier noch nicht berücksichtigt sind.

Allgemeines

Antragstellung

Übergang von Bachelor zu Master

Art und Umfang der Förderung, Rückzahlung

Dauer der Förderung, Studienfachwechsel

Altersgrenze

Leistungsnachweis

Elternabhängige Förderung

Eigenes Einkommen

Vermögensanrechnung

Förderung im Ausland

Förderung für Ausländer

Andere Förderungsmöglichkeiten

Allgemeines

Was heißt BAföG?

BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Den Gesetzestext finden Sie hier.

Wer bekommt BAföG?

Leistungen nach dem BAföG können Schüler bzw. Studierende an BFS, FS, BOS, FOS, FAK, Kollegs, Fachhochschulen, Kunsthochschulen und Hochschulen zur Bestreitung von Lebensunterhalt und Ausbildung erhalten, wenn ihnen nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen (Bedarf). Bitte beachten Sie die Zuständigkeit.

Wo kann ich Informationsmaterial erhalten?

Bei jedem Amt für Ausbildungsförderung (Studentenwerke, Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen) und im Internet unter: www.das-neue-bafoeg.de

An wen kann ich mich mit allgemeinen Fragen zum BAföG wenden?

Wenn Sie ein Studium an einer Hochschule planen oder durchführen, können Sie sich mit grundsätzlichen Fragen zum BAföG oder zur Studienfinanzierung an unsere BAföG-Beratung wenden.

Wenn Sie bereits einen Antrag gestellt haben, ist Ihr(e) Sachbearbeiter(in) der richtige Ansprechpartner für Fragen zum BAföG.

Antragstellung

Kann ich den Antrag im Internet ausfüllen?

Ja! Ab dem Sommersemester 2010 kann der Antrag auf Ausbildungsförderung für Hochschulen in Bayern online ausgefüllt werden unter: www.bafoeg-bayern.de

Das Antragsformular muss allerdings nach wie vor mit Ihrer Unterschrift beim Amt für Ausbildungsförderung eingehen, damit der Antrag wirksam wird. Der Posteingang ist auch entscheidend für den Stichtag, z. B. hinsichtlich des Vermögens.

Eine Antragstellung per E-Mail ist weiterhin nicht möglich, da Ihre Unterschrift benötigt wird.

Der Online-Antrag erleichtert das Ausfüllen des Formblatts und weist auf Lücken und Widersprüche hin. So wird sichergestellt, dass alle nötigen Angaben auf dem Antragsformblatt gemacht wurden. Außerdem erhalten Sie eine Liste mit allen Unterlagen, die Sie noch einreichen müssen, damit Ihr Antrag geprüft werden kann.

Zusätzliche Formulare zur Verfahrenserleichterung finden Sie hier.

Für den ersten Antrag sollten Sie zusätzlich die Beratung in Anspruch nehmen. Unsere Mitarbeiterinnen stehen Ihnen für allgemeine Fragen zum BAföG und für die Prüfung Ihrer Unterlagen bei der konkreten Antragstellung (Sachbearbeitung) zur Verfügung.

Wo finde ich Informationen zum Online-BAföG?

Nähere Informationen zur Online-Antragsstellung finden Sie in der Broschüre zum Online-BAföG.

Wo muss ich den Antrag einreichen?

Für ein Studium: beim Studentenwerk am Hochschulort.

Für alle Hochschulen in Oberbayern
(außer in Eichstätt, Ingolstadt und Triesdorf):

Studentenwerk München
Amt für Ausbildungsförderung
Leopoldstr. 15
80802 München

Besondere Zuständigkeiten gelten bei einem Studium im Ausland. Für das Schüler-BAföG wenden Sie sich bitte an das kommuale Amt.

Wo bekomme ich die Antragsformulare?

Beim zuständigen Studentenwerk oder im Internet zum Download unter www.das-neue-bafoeg.de. Für eine Antragstellung beim Studentenwerk München beachten Sie bitte die Hinweise hier. Wir empfehlen die Verwendung des Online-Antrags, weil damit Fehler beim Ausfüllen weitgehend vermieden werden.

Wann muss ich den Antrag stellen?

Spätestens im ersten Monat der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird nicht für vergangene Monate gezahlt. Achtung: es zählt der Eingang im Amt! Zur Fristwahrung genügt notfalls ein formloser - aber immer zu unterschreibender - Antrag, auch per Fax. Für eine zügige Bearbeitung sollte das gesetzliche Formblatt mit den erforderlichen Nachweisen eingereicht werden. Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich.

Wenn Sie noch keinen Studienplatz haben, macht der Antrag allerdings keinen Sinn, da in diesem Fall die Zuständigkeit noch nicht bestimmt werden kann.

Denken Sie an die Möglichkeit der Weiterleistung! Hier ist eine frühere Antragstellung nötig.

Was ist, wenn ich noch nicht alle Angaben machen kann oder Unterlagen fehlen?

Der Antrag kann erst abschließend bearbeitet werden, wenn alle für die Bewilligung relevanten Unterlagen vorliegen. Sie werden von uns angeschrieben, wenn wir noch Nachweise benötigen.

Für eine Bewilligung in jedem Fall erforderlich sind:

  • Formblatt 1 mit Anlage 1 (siehe Online-Antrag für Bayern)
  • Formblatt 3 für jeden Elternteil, jeweils mit Nachweis zum Einkommen
  • ggf. Einkommensnachweise der Geschwister
  • Immatrikulationsbescheinigung oder Formblatt 2
  • eine Erklärung über Ihren Studienverlauf (siehe Formblatt)
  • Nachweise zum Vermögen (am Tag des Antragseingangs!)

Denken Sie jedoch daran, dass keine Leistung für die Vergangenheit erfolgt. Darum sollten Sie mit der Antragstellung nicht zögern. Fehlende Unterlagen können Sie nachreichen.

Muss ich den Antrag persönlich abgeben?

Es genügt auch die Zusendung per Post (siehe Anschrift). Bei der Beratung vor Ort können Sie aber auch offene Fragen klären und erfahren, welche Unterlagen eventuell noch fehlen. Insbesondere für die erste Antragstellung empfehlen wir daher die BAföG-Beratung wahrzunehmen. Bei Fragen zum Antrag denken Sie bitte an unsere Sprechzeiten und Telefon-Sprechzeiten.

Muss ich den Antrag immer wieder neu stellen?

Ausbildungsförderung wird in der Regel nur für 12 Monate bewilligt (2 Semester). Rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums muss daher wieder ein neuer Antrag gestellt werden, sonst erhalten Sie keine Zahlungen mehr (siehe insbesondere Weiterleistungsantrag).

Was ist ein Weiterförderungsantrag/Weiterleistungsantrag?

Das ist ein ganz normaler Antrag, der gestellt wird, wenn man schon BAföG-Förderung erhält. Bei der Weiterleistung wird der bisherige Betrag einfach weitergezahlt, ohne dass der Antrag schon im Detail geprüft wurde.  So vermeiden Sie Finanzierungslücken. Die Weiterleistung erfolgt jedoch unter Vorbehalt, so dass die tatsächliche Bewilligung höher oder niedriger ausfallen kann.

Die Weiterleistung ist allerdings nur möglich, wenn der Antrag mindestens zwei Monate vor Ablauf des vorhergehenden Bewilligungszeitraums (BWZ) gestellt wird. Beispiel: bei Ablauf des BWZ Ende September - z.B. 10/2010 bis 09/2011 - muss der Antrag für den nächsten Zeitraum also bis spätestens 31. Juli 2011 beim Amt für Ausbildungsförderung eingehen. Der Antrag muss zudem im Wesentlichen vollständig sein. Verwendet werden die gleichen Antragsformulare wie bei der ersten Antragstellung.

Im Wesentlichen vollständig bedeutet im Regelfall:

  • Einkommens- und Vermögenserklärung des Auszubildenden (Formblatt 1 - siehe Online-Antrag)
  • wenn verheiratet: Einkommenserklärung des Ehegatten des Auszubildenden (Formblatt 3)
  • Einkommenserklärung der Eltern (Formblatt 3)
  • ab Erreichen des 5. Semesters: Leistungsnachweis (Formblatt 5)

Legen Sie bitte alle in den Formblättern verlangten Nachweise bei, um das Verfahren zu beschleunigen! Das Amt benötigt immer alle Seiten der Nachweise in Kopie (einschließlich der letzten Seite des Steuerbescheids).

Kann ich den Antrag zurücknehmen und zu einem späteren Zeitpunkt neu stellen?

Die Antragsrücknahme ist jederzeit möglich solange noch kein Bescheid vorliegt. Vermögen darf aber natürlich trotzdem nicht "zur Seite geschafft" werden. Bei einer erneuten Antragstellung wird daher geprüft, ob eingetretene Vermögensminderungen anerkannt werden können. Denken Sie daran, dass rückwirkend - also für die Monate bis zur neuen Antragstellung - keine Ausbildungsförderung gezahlt werden kann!

Die Antragsrücknahme kann z. B. sinnvoll sein, um den Beginn des Bewilligungszeitraums nach hinten zu schieben, wenn das aktuelle Einkommen der Eltern herangezogen wird und im nächsten Kalenderjahr erheblich geringer ist.

Wenn ein Bescheid nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist, kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden. Während der einmonatigen Widerspruchsfrist kann der Antrag nur zurückgenommen werden, wenn zu viel gezahlte Leistungen verrechnet werden können.

Übergang vom Bachelor zum Master

Ich bin gleichzeitig im Bachelor- und im Master-Studium immatrikuliert. Wie kann ich gefördert werden?

Hier ist zu unterscheiden:

a) Sind noch nicht alle (Prüfungs-)Leistungen im Bachelor-Studium erbracht, erfolgt die Förderung ausschließlich für den Bachelor-Studiengang, da dieser noch nicht abgeschlossen wurde. Normalförderung (d.h. hälftiger Zuschuss und hälftiges unverzinsliches Darlehen) wird gewährt, wenn die Regelstudienzeit noch nicht überschritten ist oder der Studierende einen gesetzlich anerkannten Grund (z.B. Krankheit) für die Verzögerung anführen kann. Bei Überschreitung der Regelstudienzeit erfolgt die Förderung durch verzinsliches Bankdarlehen (§ 15 Abs. 3a BAföG). Förderung für den Master-Studiengang nach § 7 Abs. 1a BAföG kann erst ab Beendigung aller Prüfungsleistungen im Bachelor-Studiengang gewährt werden, sofern rechtzeitig  ein entsprechender Antrag für den Master-Studiengang gestellt wird.

b) Wurden bereits alle Prüfungsleistungen im Bachelor-Studium erbracht, das Abschlusszeugnis ist jedoch noch nicht erteilt, endet die Förderung für den Bachelor-Studiengang. Förderung für das Master-Studium ist möglich, wenn die Hochschule bescheinigt, dass die notwendigen Prüfungsnoten für die endgültige Zulassung im Master-Studium erreicht werden.

Wie kann ich die Lücke überbrücken,  die entsteht, wenn ich mein Bachelor-Studium im Juni beende und ich erst im Oktober mit dem Master-Studium beginnen kann?

Für diese Zeit kann leider keine Förderung gewährt werden, da während dieser Zeit keine Ausbildung betrieben wird. Maßgeblich für das Ende der Förderung für den Bachelor-Studiengang ist der letzte relevante Prüfungsteil, also der Teil,  für den die letzten ECTS-Punkte vergeben werden.

Was ist, wenn zwischen Beendigung des Bachelor-Studiums und Beginn des Master-Studiums nur ein Monat liegt?

In diesem Fall ist die Förderung auch für den ausbildungsfreien Monat gemäß § 15 b Abs. 2 BAföG möglich.

Art und Umfang der Förderung, Rückzahlung

Wie viel BAföG kann man bekommen?

Ab Herbst 2010: Für den Besuch einer Hochschule bis zu 670 Euro. Zusätzlich wird seit Dezember 2007 für jedes eigene Kind bis zu zehn Jahren, das im gleichen Haushalt lebt, ein Zuschlag von 113 Euro für das erste Kind und 85 Euro für jedes weitere Kind geleistet. Die konkrete Höhe der Förderung hängt von den Wohn- und Versicherungsverhältnissen sowie Einkommen und Vermögen ab.

Kann ich mir mein BAföG ungefähr ausrechnen lassen?

Bei den Ämtern ohne Antrag in der Regel nicht. Eine Eigenberechnung wird unter www.bafoeg-forum.de angeboten. Für dieses Angebot ist die Firma Datagroup verantwortlich, ein Rechtsanspruch kann aus der Berechnung nicht hergeleitet werden.

Wird BAföG als Zuschuss oder als Darlehen geleistet?

Während der "Normal"-Förderung wird BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen geleistet. Nur in Ausnahmefällen ist die Förderung auf ein verzinsliches Bankdarlehen der staatlichen KfW-Bank beschränkt. Der Kinderbetreuungszuschlag wird immer voll als Zuschuss geleistet.

Wann muss ich den Darlehensanteil zurückzahlen?

Die Rückzahlung des Darlehens beginnt fünf Jahre nach Erreichen der Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit). Den Rückzahlungsbescheid mit der Höhe des Darlehens und der Höhe der Rückzahlungsrate erhalten Sie ca. ein halbes Jahr vor diesem Zeitpunkt. Zentral zuständig für das Einziehen der Staatsdarlehen ist das Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln.

Alle Infos zur Rückzahlung finden Sie hier.

Gibt es eine Höchstgrenze für das zurückzuzahlende Darlehen?

Ja. Für Studienanfänger nach dem 28.02.2001 gibt es eine Darlehenshöchstgrenze von 10.000 Euro.

Gibt es Möglichkeiten zum Darlehenserlass?

Ja - unter bestimmten Voraussetzungen kann das Darlehen erheblich reduziert werden. Näheres finden Sie unter: www.das-neue-bafoeg.de

Werden auch Studiengebühren über das BAföG finanziert?

Nein, für die Erhebung der Studiengebühren und etwaige Erlasse sind allein die Hochschulen zuständig. Die Studiengebühren werden durch die BAföG-Förderung nicht gegenfinanziert. Falls erforderlich, können Sie ein Studienbeitragsdarlehen aufnehmen.

Wenn ich ausnahmsweise nur ein KfW-Darlehen erhalte, wie hoch ist die Belastung?

Die Zinssätze werden von der KfW-Bank festgelegt. Eine Beispielrechnung für die Höhe der Rückzahlung mit Stand vom 01.10.2010 können Sie hier einsehen.

Dauer der Förderung, Studienfachwechsel

Ab wann bekommt man BAföG?

Ab dem Monat der Antragstellung bzw. frühestens ab Ausbildungsbeginn.

Wie lange bekommt man BAföG?

An Hochschulen entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit. Sie ist auf der Immatrikulationsbescheinigung angegeben.

Was ist ein Bewilligungszeitraum (BWZ)?

"Bewilligungszeitraum" sind die Monate, für die Ihnen Ausbildungsförderung bewilligt wird. Das ist auf jedem Bescheid angegeben. Der Bewilligungszeitraum umfasst normalerweise 12 Monate (2 Semester). Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erhalten Sie nur noch Förderung, wenn Sie wieder einen Antrag stellen. Denken Sie daran, dies rechtzeitig zu tun!

Gibt es über die Regelstudienzeit hinaus BAföG?

Ja, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen - z. B. Verzögerung durch Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft oder Kindererziehung.

Was ist, wenn ich keinen Verzögerungsgrund habe, aber trotzdem nicht in der Regelstudienzeit abschließe?

Für die letzten 12 Monate vor dem voraussichtlichen Abschlusstermin gibt es im Ausbildungsförderungsrecht die "Hilfe zum Studienabschluss", allerdings erst ab dem Monat der Zulassung zur Abschlussprüfung. Wenn kein BAföG-Anspruch mehr besteht, kann unter Umständen für bis zu vier Semester durch die Darlehenskasse der Bayerischen Studentenwerke e.V. ein Darlehen gewährt werden. Die Konditionen für diese Darlehen sind sehr günstig.

Kann ich BAföG auch nach einem Wechsel der Fachrichtung bekommen?

Nur dann, wenn der Wechsel bis zum Beginn des vierten Semesters vorgenommen wird und ein wichtiger Grund vorliegt (Neigungswandel, Eignungsmangel).

Bei einem späteren Wechsel können nur noch "unabweisbare Gründe" anerkannt werden (z. B. Allergie bei Chemiestudent, Querschnittslähmung bei Sportstudent, etc.). Ein endgültiges Scheitern bei der Zwischen- oder Abschlussprüfung ist kein solcher Grund.

Wenn im neuen Studiengang Semester angerechnet werden, zählen sie bei der Bestimmung der zeitlichen Grenze für den Wechsel nicht mit.

Wird eine Zweit-, Ergänzungs- oder Vertiefungsausbildung gefördert?

In Einzelfällen ja - siehe dazu www.das-neue-bafoeg.de.

Wird ein Masterstudiengang gefördert?

Ja - aber nur wenn er auf einem abgeschlossenen Bachelorstudium aufbaut. Beachten Sie dabei, dass für den Beginn des Masterstudiums eine Altersgrenze von 35 Jahren gilt!

Altersgrenze

Spielt das Alter eine Rolle?

Grundsätzlich ja - man darf bei Studienbeginn das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für den Beginn eines Masterstudiums gilt eine Altersgrenze von 35 Jahren. Details unter www.das-neue-bafoeg.de.

Leistungsnachweis

Welche Leistungen muss ich nachweisen?

Beim Hochschulbesuch muss zu Beginn des fünften Semesters nachgewiesen werden, dass die "üblichen Leistungen" des jeweils errreichten Semesters vorliegen.

Der Nachweis erfolgt durch das Formblatt 5, auf dem die Hochschule den Leistungsstand bestätigt, oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung (aus dem 4. Semester).

Wichtiger Hinweis: Die mit der Gesetzesänderung 2010 eingeräumte Möglichkeit, den Leistungsnachweis durch den Nachweis der ECTS-Punkte zu erbringen kann aktuell in München nicht genutzt werden, da die Hochschulen noch nicht durchgängig mitgeteilt haben, wie viele Punkte jeweils für jeden Studiengang erreicht sein müssen.

Der Leistungsnachweis muss während des Studiums nur einmal vorgelegt werden. Wird erst nach dem fünften Semester erstmals BAföG beantragt (oder war die Förderung unterbrochen und liegt noch kein geeigneter Leistungsnachweis vor), müssen die Leistungen jedoch auch für ein höheres Fachsemester nachgewiesen werden.

Gibt es Ausnahmen beim Leistungsnachweis?

Verzögert sich das Studium aus Gründen (Krankheit, Schwangerschaft, Kindererziehung, Gremientätigkeit, Nichtbestehen einer Zwischenprüfung mit Aufstiegscharakter), die Sie nicht zu vertreten haben, kann - auf Antrag - der Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden.

Elternabhängige Förderung

Wie viel dürfen meine Eltern verdienen?

Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Ob und in welcher Höhe Elterneinkommen angerechnet wird, hängt vor allem von der Anzahl der Geschwister in Ausbildung ab. Eine eigene überschlägige Berechnung können Sie unter www.bafoeg-forum.de durchführen.

Wie wird das Einkommen ermittelt?

Maßgeblich sind die positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Diese ergeben sich in aller Regel aus dem Steuerbescheid. Bei den Eltern kommt es auf das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung an. Etwas anderes gilt nur bei der Stellung eines Aktualisierungsantrags.
Abgezogen werden vor allem die gezahlten Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge (bzw. private Absicherung) - letzteres nur in pauschaler Höhe.
Daneben gibt es noch Ausnahmen, was zusätzlich zum Einkommen gerechnet (§ 21 Abs. 3, siehe auch EinkV) und was nicht berücksichtigt wird, auch wenn es eigentlich zu den Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz zählt (§ 21 Abs. 4). Mehr Details bei www.das-neue-bafoeg.de.

Meine Eltern sind geschieden/nicht verheiratet. Ist das Einkommen meines Vaters/meiner Mutter trotzdem noch anzurechnen?

Ja. Es sind immer die Einkommen beider Elternteile anzurechnen.

Wie wird Vermögen meiner Eltern angerechnet?

Überhaupt nicht!

Wird Kindergeld angerechnet?

Nein.

Ich bin verheiratet. Wird das Einkommen meiner Eltern trotzdem noch angerechnet?

Ja. Durch die Eheschließung erlischt die elterliche Unterhaltspflicht nicht. Das Einkommen des Ehegatten wird jedoch vorrangig angerechnet.

Wann wird man elternunabhängig gefördert?

Bitte fragen Sie dazu persönlich bei uns nach.

Was ist, wenn meine Eltern den im Bescheid angerechneten Betrag nicht bezahlen können/wollen?

Wenn das Einkommen der Eltern wesentlich niedriger ist, als im vorletzten Kalenderjahr, kann ein Aktualisierungsantrag in Betracht kommen. Zahlen die Eltern den im Bescheid angerechneten Betrag nicht, egal aus welchen Gründen, kann ein Vorausleistungsantrag gestellt werden.

Wenden Sie sich in beiden Fällen bitte an Ihre(n) Sachbearbeiter(in)!

Was kann ich tun, wenn mir meine Eltern keine Unterlagen geben oder das Formblatt nicht ausfüllen?

Wenn Ihre Eltern bei der Antragstellung nicht mitwirken, können Sie einen Vorausleistungsantrag stellen. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre(n) Sachbearbeiter(in). Die Eltern sind zur Mitwirkung gesetzlich verpflichtet. Sie müssen zumindest an das Amt für Ausbildungsförderung die für die Einkommensprüfung notwendigen Unterlagen schicken. Wenn sie sich weigern, kann ein Zwangsverfahren eingeleitet werden.

Eigenes Einkommen

Wie viel darf ich dazuverdienen?

Während eines Bewilligungszeitraums von 12 Monaten ca. 4.818 Euro brutto (400 Euro pro Monat). Dieser Betrag gilt für Zeiträume ab dem 01.08.2008. Wie viel in einem einzelnen Monat verdient wird, spielt dabei keine Rolle.

Achtung: Bei Vergütung für ein Praktikum und bei Waisenrente gelten wesentlich strengere Anrechnungsregelungen!

Wie wird eine Praktikumsvergütung angerechnet?

Alles über 920 Euro wird zu ca. 80% angerechnet.

Durch die Anrechnung einer Praktikumsvergütung verringert sich der Betrag, den man mit anderen Jobs brutto im Jahr verdienen kann, ohne dass es zu einer Einkommensanrechnung kommt.

Was zählt zu meinem Einkommen?

Grundsätzlich gilt das Gleiche wie bei den Eltern. Beim eigenen Einkommen ist aber immer das aktuelle Einkommen im Bewilligungszeitraum entscheidend. Es muss daher bei der Antragstellung im Voraus geschätzt werden. Bei einer zu niedrigen Schätzung kommt es unter Umständen zu einer Rückforderung, was zu einer Finanzierungslücke im nächsten Bewilligungszeitraum führen kann!

Vermögensanrechnung

Wie viel Vermögen darf ich haben?

Am Tag der Antragstellung nicht mehr als 5.200 Euro (bei Verheirateten 7.000 Euro; zzgl. 1.800 Euro für jedes eigene Kind) - alles darüber hinaus wird voll angerechnet. Die Angaben können überprüft werden!

Zählt ein PKW auch zu meinem Vermögen?

Ja. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Pkw grundsätzlich kein (nicht zu berücksichtigender) Haushaltsgegenstand. Der Wert des Autos ist daher zum Tag der Antragstellung anzugeben.

Wie werden Grundstücke bewertet?

Mit dem Verkehrswert.

Was ist, wenn sich mein Vermögen/meine Schulden ändern?

Vermögensänderungen nach der Antragstellung werden im laufenden Bewilligungszeitraum nicht berücksichtigt.

Förderung im Ausland

Kann ich für ein Studium im Ausland Förderung erhalten?

Ja - für ein Studium in EU-Ländern ab dem 1. Fachsemester bis zum Studienabschluss. Für ein Studium in Nicht-EU-Ländern in der Regel bis zu 2 Semester. Siehe hierzu auch www.das-neue-bafoeg.de.

Wo muss ich die Förderung für ein Auslandsstudium beantragen?

Dafür gibt es so genannte Auslandsämter. Siehe Verzeichnis unter: www.das-neue-bafoeg.de.

Förderung für Ausländer

Kann ich als Ausländer/Ausländerin Förderung erhalten?

Siehe hierzu www.das-neue-bafoeg.de.

Andere Förderungsmöglichkeiten

Gibt es andere Förderungsmöglichkeiten?

Neben dem BAföG gibt es eine große Anzahl von Stiftungen und Hochbegabtenförderungseinrichtungen, diese kommen aber nur für einige Studierende in Frage - Informationen hierzu finden Sie beim Stipendienreferat Ihrer Hochschule.

Wenn Sie nicht sicher sind, welche Finanzierungsmöglichkeiten für Sie überhaupt in Frage kommen, wenden Sie sich bitte an die Allgemeine BAföG-Beratung bzw. Studienkreditberatung.

Was ist der Bildungskredit?

Ein Zinsdarlehen für bis zu 24 Monate als zusätzliches Förderungsinstrument des Bundes. Einzelheiten dazu finden Sie unter: www.bildungskredit.de.

Was ist das Deutschland-Stipendium?

Das "Deutschland-Stipendium" ist ein leistungsabhängiges Stipendium, das in Zukunft über die Hochschulen vergeben werden soll. Nähere Informationen erhalten Sie hier: www.deutschland-stipendium.de.

Bis zu 300 € bleiben beim BAföG unberücksichtigt.

Das Studentenwerk kann keine Beratung zum Deutschland-Stipendium anbieten. Bitte wenden Sie sich an Ihre Hochschule.

Kann ich mich von den GEZ-Gebühren befreien lassen?

Das prüft die GEZ auf Antrag. Von uns erhalten Sie die benötigte beglaubigte Kopie des BAföG-Bescheids, wenn Sie den Original-Bescheid und eine Kopie mitbringen. Kommen Sie dazu bitte in unser Sekretariat in der Leopoldstraße 15, 2. Stock, Zi. 221.